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Berücksichtigt bereits die am

19. Juni 2026

in Kraft tretende Fassung der Musterwiderrufsbelehrung

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Fragen & Antworten zum Widerrufs­belehrungs­generator

Fragen & Antworten zur Pflicht zur Bereitstellung einer Online-Widerrufsfunktion finden Sie auf der Seite Fragen & Antworten zum Widerrufsbutton.

  1. Für wen ist der Generator gedacht?
  2. Wann haben meine Kunden überhaupt ein Widerrufsrecht?
  3. Bei mir kommen verschiedene Konstellationen vor, für die die Musterwiderrufsbelehrung jeweils eigene Varianten vorsieht. Ich möchte aber nur einen einheitlichen Belehrungstext verwenden. Was kann ich tun?
  4. Was fange ich mit dem fertigen Belehrungstext an?
  5. Sind die generierten Texte wirklich rechtssicher?
  6. Kann ich bei Warenlieferungen das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht ersetzen?
  7. Welche Besonderheiten sind bei der Erbringung von Dienstleistungen zu beachten?
  8. Welche Besonderheiten sind beim Vertrieb digitaler Inhalte zu beachten?
  9. Was passiert, wenn mein Belehrungstext falsch ist?
  10. Muss ich auf "widerrufsbelehrung.de" als Quelle hinweisen?

1. Für wen ist der Generator gedacht?

Der Widerrufsbelehrungsgenerator ist für alle Unternehmer gedacht, die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen im Wege des Fernabsatzes oder in Form von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ("Haustürgeschäfte" bzw. "Direktvertriebsverträge") anbieten und zu deren Kunden auch Verbraucher gehören. Verbrauchern steht bei solchen Geschäften regelmäßig ein Widerrufsrecht zu, über das sie zu belehren sind.

Der Widerrufsbelehrungsgenerator liefert Ihnen einen Textvorschlag für die Widerrufsbelehrung, der dem gesetzlichen Mustertext entspricht. Verwenden Sie diesen Mustertext richtig, genügt der Belehrungstext in Bezug auf die enthaltenen Grundinformationen den gesetzlichen Anforderungen. Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie in bestimmten Fällen über die Grundinformationen hinausgehende zusätzliche Informationspflichten haben können, die zwar das Widerrufsrecht betreffen, die aber von den gesetzlichen Mustertexten nicht abgedeckt werden. So können Sie z. B. dazu verpflichtet sein, auch über das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrecht in bestimmten Fällen zu informieren, ohne dass dies jedoch vom gesetzlichen Mustertext berücksichtigt wird.

Bitte beachten Sie, dass der Generator keine Belehrungen für Verbraucherdarlehensverträge (einschließlich verbundener Verträge), für Verträge über Finanzdienstleistungen und für Versicherungsverträge erstellt, obwohl auch dafür gesetzliche Mustertexte existieren. Ggf. bestehen noch weitere Einschränkungen, auf die Sie nach dem Start des Generators hingewiesen werden.

2. Wann haben meine Kunden überhaupt ein Widerrufsrecht?

Bevor Sie den vom Generator erzeugten Belehrungstext benutzen, sollten Sie wissen, ob Ihren Kunden überhaupt ein Widerrufsrecht zusteht. Belehren Sie über ein solches Recht, obwohl das Gesetz in diesem Fall keine Widerrufsmöglichkeit vorsieht, räumen Sie Ihren Kunden ggf. ungewollt ein vertragliches Widerrufsrecht ein. Die Kunden könnten dann die mit Ihnen geschlossenen Verträge innerhalb der angegebenen Frist widerrufen, obwohl nach dem Gesetz hierzu eigentlich keine Möglichkeit bestünde.

Das Gesetz sieht für zahlreiche verschiedene Vertragskonstellationen ein Widerrufsrecht für Verbraucher vor. Der Widerrufsbelehrungsgenerator erfasst jedoch lediglich Fälle, in denen ein Widerrufsrecht besteht, weil

  • ein Fernabsatzvertrag oder
  • ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag

vorliegt.

Ein Fernabsatzvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, bei dem für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel (z. B. Website, App, E-Mail, Telefon, SMS, Katalog, Brief) verwendet wurden. Ausgenommen sind jedoch Fälle, in denen der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt, etwa wenn der Blumenhändler nur ausnahmsweise eine telefonische Bestellung entgegennimmt, weil er den Kunden gut kennt, ansonsten aber nur im Laden verkauft.

Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag ist ein Vertrag, der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, oder bei dem der Verbraucher in einer solchen Situation zumindest ein Angebot auf den Abschluss eines Vertrages abgegeben hat. Typische Beispiele sind Verträge, die "an der Haustür" oder an Werbeständen in der Fußgängerzone geschlossen werden. Früher wurden diese Direktvertriebsverträge daher auch plakativ "Haustürgeschäfte" genannt. Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag liegt aber auch dann vor, wenn der Vertragsschluss zwar in den Geschäftsräumen des Unternehmens oder per Fernkommunikationsmittel erfolgt, dem aber eine persönliche und individuelle Ansprache des Verbrauchers durch den Unternehmer außerhalb der Geschäftsräume vorausgegangen ist. Gemeint sind damit z. B. Fälle, in denen der Verbraucher auf der Straße angesprochen wird, bei denen der Vertragsschluss dann aber im nahegelegenen Ladengeschäft erfolgt. Schließlich gehören auch noch die klassischen Verkaufsfahrten zu den Direktvertriebsverträgen, also kostengünstige Ausflüge, die mit Werbe- und Verkaufsveranstaltungen kombiniert werden.

Die für Fernabsatzverträge oder Direktvertriebsverträge geltenden Bestimmungen finden nur Anwendung, wenn der Vertrag eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat. Darüber hinaus finden sie Anwendung, wenn der Verbraucher Leistungen des Unternehmers mit der Bereitstellung personenbezogener Daten "bezahlt". Das ist häufig bei kostenlos nutzbaren Internetangeboten und Apps der Fall, nicht aber, wenn die personenbezogenen Daten ausschließlich genutzt werden, um die vereinbarten Leistungen zu erbringen oder gesetzliche Pflichten zu erfüllen.

Bei entgeltlichen Fernabsatzverträgen und Direktvertriebsverträgen steht dem Verbraucher zwar grundsätzlich, jedoch nicht in allen Fällen ein Widerrufsrecht zu. So sind etwa auf eine ganze Reihe von Vertragsverhältnissen die meisten Bestimmungen für Fernabsatzverträge und Direktvertriebsverträge - einschließlich der Regelungen zum Widerrufsrecht - schon grundsätzlich nicht anwendbar. Einzelheiten finden Sie in § 312 Abs. 2 BGB. Um es noch komplizierter zu machen, findet sich zudem in § 312g Abs. 2 BGB eine lange Liste von Fällen, in denen jedenfalls das Widerrufsrecht nicht besteht.

So hat der Verbraucher z. B. kein Widerrufsrecht bei einem

  • Behandlungsvertrag,
  • Vertrag über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz oder Arbeitsplatz des Verbrauchers im Rahmen häufiger oder regelmäßiger Fahrten an den Verbraucher geliefert werden,
  • außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag, bei dem die Leistung sofort erbracht und bezahlt wird und bei dem das zu zahlende Entgelt 40,- EUR nicht übersteigt,
  • Vertrag über die Lieferung von Ware, die nicht vorgefertigt ist und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten ist,
  • Vertrag über schnell verderbliche Ware oder über Ware, deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
  • Vertrag über die Lieferung versiegelter Ware, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet ist, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
  • Vertrag über die Lieferung von Ware, wenn diese nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurde,
  • Vertrag über die Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Software in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
  • Vertrag über die Lieferung von Zeitungen oder Zeitschriften mit Ausnahme von Abonnements,
  • Fernabsatzvertrag über die Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, der Verbraucher hat seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben oder es liegt ein Direktvertriebsvertrag vor,

Die Liste ist nicht abschließend.

Bitte beachten Sie, dass Sie in bestimmten Fällen verpflichtet sind, den Verbraucher über das Nichtbestehen bzw. das ggf. vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts zu informieren. Diese Besonderheiten sind nicht Bestandteil der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung und werden daher nicht vom Generator berücksichtigt.

3. Bei mir kommen verschiedene Konstellationen vor, für die die Musterwiderrufsbelehrung jeweils eigene Varianten vorsieht. Ich möchte aber nur einen einheitlichen Belehrungstext verwenden. Was kann ich tun?

Die geltende Musterwiderrufsbelehrung bietet zwar Textbausteine für eine Vielzahl an Varianten. Gleichzeitig bietet sie jedoch kaum Möglichkeiten, verschiedene Fallkonstellationen in einem einzigen Belehrungstext zu kombinieren, obwohl diese bei Unternehmern häufig parallel vorkommen. So unterscheidet sich beim Verkauf von Waren der Inhalt der Widerrufsbelehrung z. B. danach, ob

  • Ware im Rahmen einer einzigen Lieferung geliefert wird,
  • mehrere Waren zusammen bestellt, aber getrennt geliefert werden,
  • Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird oder
  • Waren über einen festen Zeitraum hinweg regelmäßig geliefert werden.

Außerdem ergeben sich unterschiedliche Belehrungstexte für

  • paketversandfähige Ware und
  • Speditionsware,

wenn der Kunde die Kosten der Rücksendung tragen muss. Bei Speditionsware kommt hinzu, dass sogar für jeden einzelnen Fall die Höhe der Kosten für die Rücksendung im Belehrungstext angegeben werden muss. Können diese nicht im Voraus berechnet werden, muss zumindest der zu erwartende Höchstbetrag angegeben werden.

Je nach konkretem Fall kommen verschiedene Wege in Betracht, um die Anzahl erforderlicher Textvarianten zu minimieren:

a) Kombination von Varianten

Einen Weg eröffnet der Umstand, dass die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung nicht verbindlich vorgeschrieben ist. Sie haben daher grundsätzlich die Möglichkeit, von der Vorlage abzuweichen. Sie zahlen dafür allerdings einen hohen Preis, denn Sie tragen dann das Risiko, dass Ihre Belehrung inhaltlich voll auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfbar ist. Die Musterwiderrufsbelehrung ist hingegen einer inhaltlichen Kontrolle durch die Gerichte entzogen. Wird sie verwendet, gilt die Belehrung als richtig und vollständig erfolgt. Bedenkt man, dass selbst die Musterwiderrufsbelehrung nicht frei von Fehlern ist, werden die Herausforderungen schnell deutlich.

Wollen Sie diese Risiken eingehen, können Sie versuchen, die für Sie relevanten Fallkonstellationen in einem Belehrungstext zusammenzufassen. Beachten Sie aber, dass die Belehrung immer klar und verständlich bleiben muss, soweit das überhaupt möglich ist.

Beispiel:
Sie verkaufen Ware, die im Rahmen einer einzigen Lieferung geliefert wird. Darüber hinaus können aber auch mehrere Waren zusammen bestellt werden, die dann getrennt geliefert werden. In der Widerrufsbelehrung könnte man das dann abweichend von der Musterwiderrufsbelehrung z. B. wie folgt berücksichtigen:

"... Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Haben Sie mehrere Waren zusammen bestellt und werden diese getrennt geliefert, beträgt die Widerrufsfrist vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat. ..."

b) Verwendung mehrerer Widerrufsbelehrungen

Soll von der Musterwiderrufsbelehrung nicht abgewichen werden, könnte auch die parallele Verwendung unterschiedlicher Belehrungstexte für verschiedene Anwendungsfälle erwogen werden. Allerdings erscheint dieser Weg als wenig praktikabel und auch kaum sinnvoll umsetzbar. Die Einbettung mehrerer Widerrufsbelehrungen in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen würde diese z. B. überfrachten. Außerdem bestünde die Schwierigkeit, dass dem Verbraucher klar verständlich und hinreichend transparent vermittelt werden müsste, welcher Belehrungstext in welcher Konstellation gelten soll. So müsste man z. B. formulieren:

"Haben Sie Ware bestellt, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird, gilt folgende Widerrufsbelehrung: ...
In allen anderen Fällen gilt folgende Widerrufsbelehrung: ..."

Empfehlenswert ist dies nur in Ausnahmefällen, etwa wenn jeweils für unterschiedliche Arten von Leistungen (z. B. einmal für Warenkäufe und einmal für Verträge über Dienstleistungen) belehrt werden soll.

c) Anpassung der Realität

In bestimmten Fällen kann auch erwogen werden, die Realitäten so anzupassen, dass eine einheitliche Widerrufsbelehrung verwendet werden kann. So müssen Sie etwa in Fällen, in denen neben paketversandfähiger Ware auch Speditionsware im Fernabsatz angeboten wird, nicht differenzieren, wenn Sie selbst jeweils die Kosten der Rücksendung übernehmen. Die wirtschaftlichen Nachteile dieser Lösung liegen allerdings auf der Hand.

d) Sonderfall: Rücksendekosten bei Speditionsware

Bieten Sie Speditionsware an und wollen Sie die Kosten der Rücksendung nicht selbst tragen, ist ggf. Kreativität gefragt. Da Sie grundsätzlich verpflichtet sind, in diesen Fällen auch über die Höhe der Rücksendkosten zu belehren, müsste hier eigentlich die Widerrufsbelehrung für jeden Einzelfall gesondert angepasst werden. Das ist in vielen Fällen aber gar nicht möglich. Denkbar wäre hier, mit den oben genannten Nachteilen vom Mustertext abzuweichen und hinsichtlich der Höhe der Kosten auf eine in der Rechnung abgedruckte Information zu verweisen. Entsprechen die Rücksendekosten stets den Hinsendekosten, könnte vielleicht auch ein Verweis auf die Höhe der in der Vertragsbestätigung angegebenen Hinsendekosten genügen.

Lassen Sie sich anwaltlich beraten!

4. Was fange ich mit dem fertigen Belehrungstext an?

Bei einem Fernabsatzvertrag müssen Sie dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung (zusammen mit weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Informationen) vor Abgabe seiner Vertragserklärung in klarer, verständlicher und dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepasster Weise zur Verfügung stellen. In Katalogen und Bestellprospekten müssen Sie die Belehrung also abdrucken, im Online-Shop zum Abruf bereithalten.

Innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens bei Lieferung der Ware bzw. vor Ausführung der Dienstleistung, müssen Sie dem Verbraucher außerdem eine Bestätigung des Vertrages "auf einem dauerhaften Datenträger" zur Verfügung stellen. Die Bestätigung muss auch die Widerrufsbelehrung enthalten. Zur Erfüllung dieser Pflicht sollte die Widerrufsbelehrung zusammen mit den anderen Informationen zumindest in Textform an den Verbraucher übermittelt werden. Dies ist nicht erforderlich, wenn der Verbraucher zu diesem Zeitpunkt die Informationen bereits auf einem dauerhaften Datenträger (hierzu zählt auch die Übermittlung per E-Mail) erhalten hat.

Bei Internetbestellungen bietet sich die Übersendung in der ohnehin vorgeschriebenen Vertragsbestätigung an, die typischerweise per E-Mail übermittelt wird. Bei Warenbestellungen kann die Widerrufsbelehrung aber auch der Warensendung in ausgedruckter Form beigelegt werden.

Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher zusammen mit anderen Informationen grundsätzlich auf Papier zur Verfügung gestellt werden. Die Bereitstellung auf einem anderen dauerhaften Datenträger ist nur mit Zustimmung des Verbrauchers erlaubt. Auch hier muss dem Verbraucher der Vertragsschluss alsbald auf Papier oder - mit Zustimmung des Verbrauchers - auf einem anderen Datenträger bestätigt werden. Die Bestätigung muss die Widerrufsbelehrung nur enthalten, wenn sie dem Kunden nicht bereits zuvor auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt worden ist.

5. Sind die generierten Texte wirklich rechtssicher?

Der von dem Generator erzeugte Text entspricht dem gesetzlichen Mustertext gemäß Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB. Wird dieser Mustertext dem Verbraucher rechtzeitig in Textform übermittelt, genügt die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen. Dies sieht Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ausdrücklich vor.

Der Generator arbeitet jedoch lediglich die Besonderheiten in den Belehrungstext ein, die auch vom gesetzlichen Mustertext berücksichtigt werden. Es ist jedoch möglich, dass in Ihrem konkreten Anwendungsfall über den Mustertext hinausgehende Informationspflichten im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht bestehen.

Beispiel 1:
Auch bei Fernabsatzverträgen über kostenpflichtige Software, die von Ihnen zum Download bereitgestellt wird, hat der Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Das Widerrufsrecht erlischt allerdings vorzeitig, wenn

  • Sie mit der Vertragserfüllung (d. h. Bereitstellung der Software zum Download) begonnen haben,
  • der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass Sie vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung des Vertrages beginnen,
  • der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch seine Zustimmung mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht erlischt, und
  • Sie dem Verbraucher eine Vertragsbestätigung zur Verfügung gestellt haben.

Hierüber müssen Sie den Verbraucher zusätzlich belehren.

Beispiel 2:
Wenn Sie Ware verkaufen, die schnell verderben kann, müssen Sie darüber informieren, dass der Verbraucher seine Willenserklärung nicht widerrufen kann. Dieselbe Pflicht besteht auch beim Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften und in einigen weiteren Fällen.

Beispiel 3:
Wenn Sie Ton- oder Videoaufnahmen oder Software in einer versiegelten Packung verkaufen, hat der Kunde kein Widerrufsrecht mehr, wenn er die Versiegelung nach der Lieferung entfernt hat. Sie sind in diesen und anderen Fällen verpflichtet, den Verbraucher darüber zu informieren, dass sein Widerrufsrecht erlöschen kann und unter welchen Umständen dies der Fall ist.

Obwohl es sich anbieten würde, entsprechende Informationen jeweils in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen, sehen die gesetzlichen Musterbelehrungstexte keine entsprechenden Optionen vor.

6. Kann ich bei Warenlieferungen das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht ersetzen?

Nein, diese Möglichkeit besteht seit 2014 nicht mehr.

7. Welche Besonderheiten sind bei der Erbringung von Dienstleistungen zu beachten?

Bei Fernabsatzverträgen über kostenpflichtige Dienstleistungen besteht die Möglichkeit, dass das Widerrufsrecht bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen erlischt. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn

  • Sie die Leistung vollständig erbracht haben

und Sie mit der Ausführung der Leistung erst begonnen haben, nachdem

  • der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und
  • der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt.

Wollen Sie das Widerrufsrecht vorzeitig zum Erlöschen bringen, müssen Sie also vor der Leistungserbringung die ausdrückliche Zustimmungserklärung und die Kenntnisbestätigung vom Kunden einholen. Online geschieht das am besten durch eine nicht vorausgewählte Checkbox, z. B. so:

Ich stimme zu, dass mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird. Mir ist bekannt, dass mein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt.

Unabhängig von der tatsächlichen Einholung der Zustimmungserklärung und Kenntnisbestätigung sind Sie außerdem dazu verpflichtet, den Verbraucher über die Möglichkeit des vorzeitigen Erlöschens des Widerrufsrechts und über die Umstände, die zu dem Erlöschen führen, zu informieren. Dies geschieht sinnvollerweise in der Widerrufsbelehrung, der zu diesem Zweck z. B. ein zusätzlicher Absatz angefügt werden könnte:

Besondere Hinweise

Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn wir die geschuldete Dienstleistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen haben, nachdem Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, und Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Ihr Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch uns erlischt.

ACHTUNG: Dieser Zusatz ist nicht Bestandteil des gesetzlichen Mustertextes und wird daher auch nicht vom Widerrufsbelehrungsgenerator berücksichtigt!

8. Welche Besonderheiten sind beim Vertrieb digitaler Inhalte zu beachten?

Auch bei Fernabsatzverträgen über den Erwerb digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden (z. B. E-Books, Musikdateien, Videodateien), haben Ihre Kunden ein gesetzliches Widerrufsrecht. Das Gesetz ordnet sogar ausdrücklich an, dass Sie als Unternehmer im Falle des Widerrufs keinen Wertersatz für die gelieferten Inhalte von den Kunden verlangen können. Sie haben jedoch die Möglichkeit, das Widerrufsrecht vorzeitig zum Erlöschen zu bringen. Das Widerrufsrecht erlischt jedoch nur, wenn

  • Sie mit der Vertragserfüllung begonnen haben,
  • der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass Sie vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung des Vertrages beginnen,
  • der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch seine Zustimmung mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht erlischt, und
  • Sie dem Verbraucher eine Vertragsbestätigung zur Verfügung gestellt haben.

Die entsprechenden Erklärungen können etwa eingeholt werden, nachdem der Kunde auf einen per E-Mail übersandten Download-Link geklickt hat, bevor er auf die eigentliche Download-Seite weitergeleitert wird. Die erforderliche ausdrückliche Erklärung holen Sie am besten durch eine nicht vorausgewählte Checkbox ein, z. B. so:

Ich bin damit einverstanden, dass mit der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird. Mir ist bekannt, dass durch meine Zustimmung mit Beginn der Vertragserfüllung mein Widerrufsrecht erlischt.

Unabhängig von der tatsächlichen Einholung der Zustimmungserklärung und Kenntnisbestätigung sind Sie außerdem dazu verpflichtet, den Verbraucher über die Möglichkeit des vorzeitigen Erlöschens des Widerrufsrechts und über die Umstände, die zu dem Erlöschen führen, zu informieren. Dies geschieht sinnvollerweise in der Widerrufsbelehrung, der zu diesem Zweck z. B. ein zusätzlicher Absatz angefügt werden könnte:

Besondere Hinweise

Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn wir mit der Vertragserfüllung begonnen haben, Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, Sie Ihre Kenntnis davon bestätigt habe, dass durch Ihre Zustimmung mit Beginn der Vertragserfüllung Ihr Widerrufsrecht erlischt, und wir Ihnen eine Vertragsbestätigung, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, zur Verfügung gestellt haben.

ACHTUNG: Dieser Zusatz ist nicht Bestandteil des gesetzlichen Mustertextes und wird daher auch nicht vom Widerrufsbelehrungsgenerator berücksichtigt!

Sie sollten darauf achten, dass diese Vorgaben genau umgesetzt werden. Anderenfalls laufen Sie Gefahr, Ihre Leistungen im Ergebnis kostenlos zu erbringen, wenn Sie Ihren Kunden die digitalen Inhalte bereits vor Ablauf der jeweiligen Widerrufsfrist verfügbar machen.

9. Was passiert, wenn mein Belehrungstext falsch ist?

Wenn Sie Kunden, die als Verbraucher bestellen, nicht vollständig oder nicht richtig über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über das vorgeschriebene Muster-Widerrufsformular informieren, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Wenn Sie die korrekte Belehrung nachholen, setzen Sie damit die Widerrufsfrist in Gang. Holen Sie die Belehrung nicht nach, erlischt das Widerrufsrecht erst zwölf Monate und 14 Tage nach dem Zeitpunkt, an dem die Widerrufsfrist bei sofortiger korrekter Belehrung zu laufen begonnen hätte.

Beispiel:
Der Verbraucher bestellt bei einem Online-Shop einen Tablet-Computer. Er wird bei Vertragsschluss korrekt und vollständig über sein Widerrufsrecht belehrt. Die Widerrufsfrist endet daher 14 Tage nach Erhalt der Ware.
Hat der Händler die Widerrufsbelehrung versäumt oder falsch belehrt, erhält der Kunde aber einen Monat nach Lieferung der Ware noch eine korrekte Belehrung, endet die Widerrufsfrist des Kunden einen Monat und 14 Tage nach Erhalt der Ware. Wird die korrekte Belehrung nicht nachgeholt, erlischt das Widerrufsrecht erst 12 Monate und 14 Tage nach Erhalt der Ware.

Wenn Sie Verbraucher nicht vollständig oder nicht richtig über das Widerrufsrecht belehren, verstoßen Sie außerdem gegen Verbraucherschutzbestimmungen. Dieser Verstoß kann zu kostenpflichtigen Abmahnungen durch Verbraucherschutzvereinigungen oder Wettbewerber führen.

10. Muss ich auf "widerrufsbelehrung.de" als Quelle hinweisen?

Sie können die generierten Belehrungstexte frei verwenden. Eine Nennung von "widerrufsbelehrung.de" als Quelle für den generierten Text ist nicht erforderlich.