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von Thomas Nuthmann | veröffentlicht: 16. Februar 2026
Am 19. Juni 2026 treten gesetzliche Regelungen in Kraft, die es Online-Händlern vorschreiben, eine elektronische Widerrufsfunktion ("Widerrufsbutton") in ihren Shops bereitzustellen. Die Regelungen sehen auch eine Ausweitung der gesetzlichen Informationspflichten vor. Künftig muss der Unternehmer nicht nur über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts und über das Musterwiderrufsformular belehren, sondern auch über das Bestehen und die Platzierung der vorgeschriebenen Widerrufsfunktion. Hierzu wird die gesetztliche Musterwiderrufsbelehrung ergänzt.
Unternehmer, die zur Bereithaltung der Widerrufsfunktion verpflichtet sind, müssen dann zusätzlich folgenden Hinweis in ihre Widerrufsbelehrung aufnehmen:
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter … [Internetadresse oder anderen geeigneten Hinweis darüber eingeben, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
Der Widerrufsbelehrungsgenerator berücksichtigt diese Ergänzung derzeit noch nicht. Wir werden jedoch rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Regelungen eine angepasste Version bereitstellen.
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