Berücksichtigt bereits die am
19. Juni 2026
in Kraft tretende Fassung der Musterwiderrufsbelehrung
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Die Online-Widerrufsfunktion („Widerrufsbutton“) ist für Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, bereitzustellen. Der Unternehmer hat bei allen Verträgen mit Verbrauchern, die z. B. über Webseiten, Apps, Computerprogramme, usw. geschlossen werden, sicherzustellen, dass diese vom Verbraucher auf der betreffenden Online-Benutzeroberfläche mit Hilfe einer spezifischen Widerrufsfunktion auch widerrufen werden können.
Die Pflicht gilt nicht, soweit Fernabsatzverträge auf anderem Wege (z. B. per Telefon oder Bestellkarte) geschlossen werden. Sie gilt zudem nicht im Verhältnis zu Unternehmenskunden, da Verträge zwischen Unternehmern nicht den fernabsatzrechtlichen Bestimmungen unterliegen.
Das Gesetz schreibt detailliert vor, wie die Widerrufsfunktion gestaltet sein muss:
a) Beschriftung
Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
b) Platzierung der Online-Widerrufsfunktion
Die Widerrufsfunktion muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche
Die meisten Online-Shops werden die Widerrufsfunktion vermutlich über einen Link „Vertrag widerrufen“ im Footer der Shop-Website bereitstellen. Über diesen Link kann der Nutzer dann ein Webformular aufrufen, mit dessen Hilfe der Widerruf erklärt werden kann.
c) Abzufragende Informationen
Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung mit folgenden Angaben an den Unternehmer zu übermitteln:
Dazu eignet sich ein sinnvoll gestaltetes Online-Formular, das den Verbraucher beim Ausfüllen unterstützen sollte, etwa indem konkrete Angaben zur Auswahl vorgeschlagen werden.
d) Bestätigungsbutton
Dem Verbraucher muss es ermöglicht werden, die Widerrufserklärung und die eingegebenen bzw. ausgewählten Informationen mit Hilfe einer Bestätigungsfunktion an den Unternehmer zu übermitteln. Der Bestätigungsbutton muss gut lesbar mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Diese gesetzliche Vorgabe ergibt allerdings sprachlich keinen Sinn, weil sie suggeriert, dass der Verbraucher bereits den Widerruf erklärt hat, den er nun noch einmal bestätigen müsse. Tatsächlich übermittelt der Verbraucher die Widerrufserklärung jedoch erst mit dem Betätigen des Buttons. Unternehmer sind jedoch gut beraten, sich trotzdem möglichst genau an die gesetzlichen Vorgaben zu halten.
Die Gesetzesbegründung ist dazu widersprüchlich. Einerseits heißt es darin pauschal, dass die Widerrufsfunktion grundsätzlich auch ohne Login erreichbar sein müsse. An anderer Stelle heißt es jedoch, dass die Bereitstellung im Login-Bereich ausreichend sei, wenn und soweit auch der Vertrag ausschließlich mit der Einrichtung eines Kundenkontos geschlossen werden konnte. Der Gesetzestext selbst enthält dazu lediglich die Vorgabe, dass die Funktion für den Verbraucher leicht zugänglich sein müsse.
Die Erfahrungen mit den ähnlichen Vorgaben zum Kündigungsbutton haben gezeigt, dass die Gerichte hier typischerweise sehr kundenfreundlich entscheiden und die Verfügbarkeit auch ohne Anmeldung verlangen. Es ist zu befürchten, dass die Rechtsprechung auch beim Widerrufsbutton ähnlich strenge Maßstäbe ansetzen wird. Es dürfte sich daher empfehlen, die Widerrufsfunktion unabhängig von einer Anmeldung verfügbar zu halten.
Ja. Der Unternehmer ist dazu verpflichtet, dem Verbraucher nach Aktivierung der Bestätigungsfunktion unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. Die Bestätigung muss den
enthalten. Eine entsprechende Bestätigung dürfte typischerweise per automatisierter E-Mail an den Verbraucher übermittelt werden.
Ja. Mit der Einführung der Pflicht zur Bereitstellung eines "Widerrufsbuttons" wurde auch die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung erweitert. Wer zur Bereitstellung der Online-Widerrufsfunktion verpflichtet ist, muss darüber auch in seiner Widerrufsbelehrung informieren.
Der Widerrufsbelehrungsgenerator berücksichtigt die entsprechenden Vorgaben der Musterwiderrufsbelehrung.
Die Pflicht zur Bereitstellung der Online-Widerrufsfunktion gilt auch für Unternehmer, die Fernabsatzverträge auf Online-Marktplätzen oder vergleichbaren Plattformen schließen. Es ist insoweit Aufgabe des jeweiligen Plattformbetreibers, eine entsprechende technische Möglichkeit zur Erklärung des Widerrufs, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht, zu schaffen.