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Berücksichtigt bereits die am

19. Juni 2026

in Kraft tretende Fassung der Musterwiderrufsbelehrung

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Fragen & Antworten zum Widerrufsbutton

Fragen & Antworten zum Widerrufs­belehrungs­generator finden Sie auf der Seite Fragen & Antworten zum Widerrufs­belehrungs­generator.

  1. Für wen gilt die Pflicht zur Bereitstellung einer Online-Widerrufsfunktion?
  2. Welche Anforderungen gelten für die Gestaltung der Online-Widerrufsfunktion?
  3. Darf die Nutzung der Widerrufsfunktion von einem Login abhängig gemacht werden?
  4. Muss ich dem Verbraucher den Eingang des Widerrufs bestätigen?
  5. Muss ich in meiner Widerrufsbelehrung auf die Online-Widerrufsfunktion hinweisen?
  6. Was gilt für Online-Marktplätze und vergleichbare Plattformen?

1. Für wen gilt die Pflicht zur Bereitstellung einer Online-Widerrufsfunktion?

Die Online-Widerrufsfunktion („Widerrufsbutton“) ist für Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, bereitzustellen. Der Unternehmer hat bei allen Verträgen mit Verbrauchern, die z. B. über Webseiten, Apps, Computerprogramme, usw. geschlossen werden, sicherzustellen, dass diese vom Verbraucher auf der betreffenden Online-Benutzeroberfläche mit Hilfe einer spezifischen Widerrufsfunktion auch widerrufen werden können.

Die Pflicht gilt nicht, soweit Fernabsatzverträge auf anderem Wege (z. B. per Telefon oder Bestellkarte) geschlossen werden. Sie gilt zudem nicht im Verhältnis zu Unternehmenskunden, da Verträge zwischen Unternehmern nicht den fernabsatzrechtlichen Bestimmungen unterliegen.

2. Welche Anforderungen gelten für die Gestaltung der Online-Widerrufsfunktion?

Das Gesetz schreibt detailliert vor, wie die Widerrufsfunktion gestaltet sein muss:

a) Beschriftung

Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

b) Platzierung der Online-Widerrufsfunktion

Die Widerrufsfunktion muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche

  • ständig verfügbar,
  • hervorgehoben platziert und
  • für den Verbraucher leicht zugänglich sein.

Die meisten Online-Shops werden die Widerrufsfunktion vermutlich über einen Link „Vertrag widerrufen“ im Footer der Shop-Website bereitstellen. Über diesen Link kann der Nutzer dann ein Webformular aufrufen, mit dessen Hilfe der Widerruf erklärt werden kann.

c) Abzufragende Informationen

Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung mit folgenden Angaben an den Unternehmer zu übermitteln:

  • den Namen des Verbrauchers,
  • Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,
  • Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist (z. B. eine E-Mail-Adresse).

Dazu eignet sich ein sinnvoll gestaltetes Online-Formular, das den Verbraucher beim Ausfüllen unterstützen sollte, etwa indem konkrete Angaben zur Auswahl vorgeschlagen werden.

d) Bestätigungsbutton

Dem Verbraucher muss es ermöglicht werden, die Widerrufserklärung und die eingegebenen bzw. ausgewählten Informationen mit Hilfe einer Bestätigungsfunktion an den Unternehmer zu übermitteln. Der Bestätigungsbutton muss gut lesbar mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Diese gesetzliche Vorgabe ergibt allerdings sprachlich keinen Sinn, weil sie suggeriert, dass der Verbraucher bereits den Widerruf erklärt hat, den er nun noch einmal bestätigen müsse. Tatsächlich übermittelt der Verbraucher die Widerrufserklärung jedoch erst mit dem Betätigen des Buttons. Unternehmer sind jedoch gut beraten, sich trotzdem möglichst genau an die gesetzlichen Vorgaben zu halten.

3. Darf die Nutzung der Widerrufsfunktion von einem Login abhängig gemacht werden?

Die Gesetzesbegründung ist dazu widersprüchlich. Einerseits heißt es darin pauschal, dass die Widerrufsfunktion grundsätzlich auch ohne Login erreichbar sein müsse. An anderer Stelle heißt es jedoch, dass die Bereitstellung im Login-Bereich ausreichend sei, wenn und soweit auch der Vertrag ausschließlich mit der Einrichtung eines Kundenkontos geschlossen werden konnte. Der Gesetzestext selbst enthält dazu lediglich die Vorgabe, dass die Funktion für den Verbraucher leicht zugänglich sein müsse.

Die Erfahrungen mit den ähnlichen Vorgaben zum Kündigungsbutton haben gezeigt, dass die Gerichte hier typischerweise sehr kundenfreundlich entscheiden und die Verfügbarkeit auch ohne Anmeldung verlangen. Es ist zu befürchten, dass die Rechtsprechung auch beim Widerrufsbutton ähnlich strenge Maßstäbe ansetzen wird. Es dürfte sich daher empfehlen, die Widerrufsfunktion unabhängig von einer Anmeldung verfügbar zu halten.

4. Muss ich dem Verbraucher den Eingang des Widerrufs bestätigen?

Ja. Der Unternehmer ist dazu verpflichtet, dem Verbraucher nach Aktivierung der Bestätigungsfunktion unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. Die Bestätigung muss den

  • Inhalt der Widerrufserklärung sowie das
  • Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs beim Unternehmer

enthalten. Eine entsprechende Bestätigung dürfte typischerweise per automatisierter E-Mail an den Verbraucher übermittelt werden.

5. Muss ich in meiner Widerrufsbelehrung auf die Online-Widerrufsfunktion hinweisen?

Ja. Mit der Einführung der Pflicht zur Bereitstellung eines "Widerrufsbuttons" wurde auch die gesetzliche Muster­widerrufs­belehrung erweitert. Wer zur Bereitstellung der Online-Widerrufsfunktion verpflichtet ist, muss darüber auch in seiner Widerrufsbelehrung informieren.

Der Widerrufs­belehrungs­generator berücksichtigt die entsprechenden Vorgaben der Muster­widerrufs­belehrung.

6. Was gilt für Online-Marktplätze und vergleichbare Plattformen?

Die Pflicht zur Bereitstellung der Online-Widerrufsfunktion gilt auch für Unternehmer, die Fernabsatzverträge auf Online-Marktplätzen oder vergleichbaren Plattformen schließen. Es ist insoweit Aufgabe des jeweiligen Plattformbetreibers, eine entsprechende technische Möglichkeit zur Erklärung des Widerrufs, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht, zu schaffen.