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Typische Fehler: Teil 4

von Thomas Nuthmann | veröffentlicht: 1. September 2010

Dieser Beitrag bezieht sich auf die bis zum 13. Juni 2014 geltende Rechtslage!

Bei Belehrungen über das Widerrufs- oder Rückgaberecht kommt es immer wieder zu typischen Fehlern. Auf einige davon werde ich an dieser Stelle in loser Folge hinweisen:

Widerrufsrecht und Rückgaberecht vermischen

Bei vielen Anbietern stößt man auf Belehrungen und Hinweise, in denen die Begriffe Widerrufsrecht und Rückgaberecht synonym verwendet werden oder bei denen beide Varianten gleichberechtigt nebeneinander stehen. Das mag damit zusammen hängen, dass die Ausübung des Widerrufsrechts letztlich auch zu einer Rückgabepflicht des Kunden führt und es durch die verwendeten Begriffe nicht unbedingt nahe liegt, dass mit Widerrufs- bzw. Rückgaberecht jeweils etwas anderes gemeint ist. Eine solche Vermischung ist jedoch gefährlich, denn bei Widerrufs- und Rückgaberecht handelt es sich um unterschiedlich ausgestaltete Rechte. Einzelheiten und weitergehende Erläuterungen hierzu finden Sie im folgenden Beitrag:

Widerrufs- und Rückgaberecht - Die Unterschiede, Vor- und Nachteile beider Varianten

Verwenden Sie einen Belehrungstext, in dem Widerrufs- und Rückgaberecht vermischt werden, entspricht die Belehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Folge: Die Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen. Ihre Kunden können ihre jeweilige Vertragserklärung noch nach Jahren wirksam widerrufen.

Fazit: Besteht in Ihrem Fall die Möglichkeit, das gesetzliche Widerrufsrecht durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht zu ersetzen (siehe hierzu den oben erwähnten Beitrag), entscheiden Sie sich für eine Variante und verwenden Sie ausschließlich den hierfür passenden Belehrungstext. Achten Sie auch außerhalb des Belehrungstextes darauf, dass Sie die Begrifflichkeiten nicht durcheinanderbringen. Schreiben Sie stets "Widerrufsrecht", wenn Sie das Widerrufsrecht meinen, und sprechen Sie nur dann von einem "Rückgaberecht", wenn Sie das Widerrufsrecht wirksam durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt haben.


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