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Berücksichtigt die am

28. Mai 2022

in Kraft getretene Fassung der Musterwiderrufsbelehrung

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Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
Die Unterschiede, Vor- und Nachteile beider Varianten

Dieser Beitrag bezieht sich auf eine zum 13. Juni 2014 geänderte Rechtslage. Ab dem 13. Juni 2014 besteht keine Möglichkeit mehr, das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht zu ersetzen!

Bestellt ein Verbraucher Waren über das Internet, steht ihm grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu, für dessen Ausübung er ab Erhalt der bestellten Ware mindestens 14 Tage Zeit hat. Dies ist der gesetzlich vorgesehene Regelfall. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht ersetzt werden. Dieser Beitrag geht der Frage nach, wann es sich empfiehlt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Bei vielen Anbietern stößt man auf Belehrungen und Hinweise, in denen die Begriffe Widerrufsrecht und Rückgaberecht synonym verwendet werden oder bei denen beide Varianten gleichberechtigt nebeneinander stehen. Dies mag damit zusammen hängen, dass die Ausübung des Widerrufsrechts letztlich auch zu einer Rückgabepflicht des Verbrauchers führt und es durch die verwendeten Begriffe nicht unbedingt nahe liegt, dass mit Widerrufs- bzw. Rückgaberecht jeweils etwas anderes gemeint ist. Eine solche Vermischung ist jedoch gefährlich, denn bei Widerrufs- und Rückgaberecht handelt es sich um unterschiedlich ausgestaltete Rechte. Eine differenzierte Betrachtung ist nicht nur zwingend notwendig, sie kann dem Unternehmer auch handfeste kaufmännische Vorteile sichern. Diese Vorteile werden offensichtlich, wenn man sich die Unterschiede beider Varianten vor Augen führt.

Das Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht ermöglicht es dem Verbraucher, sich durch eine einfache Erklärung von dem bereits geschlossenen Vertrag wieder zu lösen. Das Vertragsverhältnis wandelt sich dann automatisch in ein sogenanntes Rückgewährschuldverhältnis um. Der Unternehmer muss den bereits erhaltenen Kaufpreis zurückzahlen, der Verbraucher muss die Ware zurückgeben. So weit, so gut. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass Verbraucher gelegentlich "vergessen", die Ware tatsächlich zurückzuschicken. Dies gilt besonders dann, wenn der Kaufpreis noch nicht bezahlt wurde. Der Unternehmer kann in diesen Fällen zwar auf Herausgabe der gelieferten Ware klagen. Dies ist jedoch regelmäßig mit einem langwierigen und kostenintensiven Verfahren verbunden, das sich im Einzelfall wegen des geringen Wertes der vermissten Ware nicht unbedingt lohnt.

Hat der Unternehmer den Kaufpreis bereits erhalten, sieht die Lage etwas besser aus. Zwar kann der Verbraucher die Ware so lange zurückbehalten, bis er den Kaufpreis erstattet bekommt. Das gleiche Leistungsverweigerungsrecht hat aber auch der Unternehmer. Er kann mit der Auszahlung des Kaufpreises warten, bis ihm die Ware zurückgegeben wird. Diese Patt-Situation wird sich in der Praxis meist zugunsten des Unternehmers auflösen. Schließlich hat der Verbraucher durch seinen Widerruf ja schon bekundet, dass ihn die Ware nicht mehr interessiert. Gleichzeitig hat der Unternehmer seinerseits ein größeres Interesse an dem Kaufpreis als an der Ware. Der Verbraucher wird daher meist den ersten Schritt tun müssen und die Ware zurückschicken. Ob und vor allem wann er dies tut, bleibt jedoch unklar.

Das Rückgaberecht als Lösung

All diese Probleme lassen sich vermeiden, wenn man das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht ersetzt. Macht der Unternehmer von dieser Möglichkeit Gebrauch, kann sich der Verbraucher nicht mehr durch eine einfache Erklärung vom Vertrag lösen. Er kann dies lediglich durch die rechtzeitige Rückgabe der bestellten Ware tun. Der Vorteil für den Unternehmer liegt auf der Hand. Er bekommt sofort die Ware zurück und kann sie anderweitig verwerten. Diesen Vorteil hat der Unternehmer unabhängig davon, ob der Kaufpreis bereits gezahlt wurde oder nicht.

Eine Ausnahme bilden hier jedoch Waren, die nicht als Paket versandt werden können. Hat der Verbraucher eine solche Ware bestellt, kann er das Rückgaberecht durch die Übermittlung eines sogenannten Rücknahmeverlangens ausüben. Der Unternehmer muss die Ware dann beim Kunden abholen lassen. Die Situation ist folglich kaum besser als bei der Ausübung des Widerrufsrechts. Der Kunde kann sich auch hier durch eine einfache Erklärung von Vertrag lösen und es ist keineswegs sicher, dass die Ware auch tatsächlich zur Abholung bereitsteht, wenn der Spediteur beim Kunden vorfährt.

Die Nachteile des Rückgaberechts

Den Vorzügen des Rückgaberechts stehen jedoch auch beachtliche Nachteile gegenüber.

Im Falle des Widerrufsrechts hat der Unternehmer die Möglichkeit, dem Verbraucher durch vertragliche Vereinbarung die Kosten für die Rücksendung der Ware aufzuerlegen. Dies geht allerdings nur in Fällen, in denen der Preis der zurückzusendenden Ware nicht mehr als 40 Euro beträgt oder wenn der Verbraucher zum Zeitpunkt des Widerrufs den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat und auch eine ggf. vereinbarte Teilzahlung noch nicht geleistet wurde. Besteht das Geschäft des Unternehmers überwiegend aus niedrigpreisigen Artikeln, kann sich das bei einer hohen Rücklaufquote schnell bezahlt machen. Entscheidet sich der Unternehmer für die Einräumung eines Rückgaberechts, hat er hingegen keinerlei Möglichkeiten, die Rücksendekosten auf den Verbraucher abzuwälzen. Insoweit muss der Unternehmer also eine kaufmännische Entscheidung treffen: Wiegt der Vorteil, die Ware umgehend zurück zu erhalten, die Einsparungen durch die Abwälzung der Rücksendekosten auf? Statistiken über Rücklaufquoten und die durchschnittlichen Preise zurückgegebener Waren können da wertvolle Entscheidungshilfen liefern.

Die fehlende Möglichkeit der Kostenabwälzung ist aber nicht der einzige Nachteil des Rückgaberechts. So ist die Ersetzung des Widerrufsrechts durch ein Rückgaberecht an verschiedene Wirksamkeitsvoraussetzungen geknüpft. Wird auch nur eine der Voraussetzungen nicht eingehalten, hat dies für den Unternehmer höchst unangenehme Folgen. Schlägt die Ersetzung fehl, verbleibt es bei dem gesetzlichen Widerrufsrecht. Der Verbraucher ist jedoch über dieses Widerrufsrecht nicht belehrt worden, denn ihm wurde ja lediglich die Rückgabebelehrung mitgeteilt. Da die ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht aber Voraussetzung dafür ist, dass die Widerrufsfrist überhaupt zu laufen beginnt, wurde die Frist nie in Gang gesetzt. Das Widerrufsrecht besteht damit zeitlich unbefristet fort. Der Unternehmer muss daher damit rechnen, dass ein Kunde noch nach Jahren plötzlich seine Vertragserklärung widerruft.

Die Ersetzungsvoraussetzungen

Die wirksame Ersetzung des Widerrufsrechts durch ein Rückgaberecht kommt zunächst nur bei Verträgen über die Lieferung von Waren in Betracht. Das ist nachvollziehbar, weil ein Rückgaberecht nur dort Sinn ergibt, wo eine Leistung auch zurückgegeben werden kann.

Darüber hinaus ist die Ersetzung des Widerrufsrechts nur möglich, wenn

Die Anforderungen an einen "Verkaufsprospekt" dürften durch viele gut gemachte Web-Kataloge oder Internetseiten mit ausführlichen Produktdarstellungen erfüllt sein. Fraglich ist aber schon, ob dies auch für reine Artikellisten gilt, die außer der Produktbezeichnung keine weiteren Angaben zur Ware enthalten.

Eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung mit den Kunden über die Ersetzung des Widerrufsrechts ist auf jeden Fall ratsam. Häufig lässt sich dies ganz einfach über eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers regeln. Das bloße Vorhandensein einer Rückgabe- statt einer Widerrufsbelehrung im "Verkaufsprospekt" kann zwar den Kunden u. U. bereits in ausreichender Weise signalisieren, dass das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht ersetzt werden soll. Die gesonderte Vereinbarung ist aber der bessere und sicherere Weg, will man sichergehen, dass die Ersetzung auch tatsächlich wirksam erfolgt.

Rein vorsorglich sei noch darauf hingewiesen, dass auch für das Rückgaberecht dieselben Belehrungspflichten gelten wie beim Widerrufsrecht. Auch hier muss die Belehrung unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt werden, soll es bei der Rückgabefrist von 14 Tagen verbleiben. Erfolgt die Belehrung in Textform erst später, gilt wie beim Widerrufsrecht eine Frist von einem Monat.

Fazit

Die wirksame Ersetzung des Widerrufsrechts durch ein Rückgaberecht bedarf nach alldem großer Sorgfalt. Den mit der Ersetzung verbundenen Schwierigkeiten und zusätzlichen Risiken stehen jedoch mögliche Vorteile gegenüber, die sich auf Heller und Pfennig auszahlen können. Ob eine Ersetzung sinnvoll ist, kann allerdings nur nach Abwägung der Vor- und Nachteile im konkreten Einzelfall entschieden werden.

Dieser Beitrag bezieht sich auf eine zum 13. Juni 2014 geänderte Rechtslage. Ab dem 13. Juni 2014 besteht keine Möglichkeit mehr, das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht zu ersetzen!