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LG Bochum: Angabe von Tel.-Nr., Fax-Nr. und E-Mail-Adresse in Widerrufsbelehrung erforderlich

von Thomas Nuthmann | veröffentlicht: 27. August 2014

Das Landgericht Bochum hat in einem Urteil vom 6. August 2014, Az.: I-13 O 102/14, entschieden, dass die fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung seit dem 13. Juni 2014 auch die Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers enthalten muss.

Die neue Muster-Widerrufsbelehrung sieht vor, dass als Kontaktdaten für die Übermittlung des Widerrufs "soweit verfügbar" auch die Telefonnummer, die Telefaxnummer und/oder die E-Mail-Adresse des Unternehmers angegeben werden sollen. Was das "soweit verfügbar" genau bedeuten soll, ist unklar. Nach Auffassung des Landgerichts Bochum seien die Angaben zu nennen, sofern sie existieren. Ob die Angaben mitgeteilt werden oder nicht, stehe nicht im Belieben des Unternehmers.

Tatsächlich sehen allerdings weder die Verbraucherrechte-Richtlinie noch die gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland die Mitteilung der Telefonnummer, der Telefaxnummer und der E-Mail-Adresse in der Widerrufsbelehrung ausdrücklich verpflichtend vor. Dem Unternehmer steht es grundsätzlich auch frei, die Muster-Widerrufsbelehrung oder einen eigenen Informationstext zu verwenden. Nach Auffassung des LG Bochum soll sich aber aus dem Gesamtkontext der Regelungen und der Muster-Widerrufsbelehrung ergeben, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung den Verbrauchern die Ausübung des Widerrufsrechts dadurch erleichtern wollte, dass sie über die Möglichkeit des Widerrufs durch Benutzung der Telefonnummer, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse informiert werden. Daher sei die Angabe der entsprechenden Informationen in der Widerrufsbelehrung geboten.

Die Auffassung des LG Bochum ist keineswegs zwingend. Als problematisch erscheint es mir insbesondere, dass letztlich aus der Gestaltung der nicht verbindlichen Muster-Widerrufsbelehrung auf einen gesetzlich vorgeschriebenen Belehrungsinhalt geschlossen wird. Hinzu kommt, dass der Unternehmer bereits aufgrund der §§ 312d Abs. 1, 312f Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Nr. 2 EGBGB verpflichtet ist, vorvertraglich über seine Telefonnummer und ggf. Telefaxnummer und E-Mail-Adresse zu informieren, sowie diese Informationen spätestens mit der Vertragsbestätigung auch auf einem dauerhaften Datenträger an den Verbraucher zu übermitteln. Es ist also in jedem Fall sichergestellt, dass der Verbraucher diese Angaben erhält. Weshalb es zwingend erforderlich sein soll, diese Daten auch noch einmal in der Widerrufsbelehrung zu wiederholen, erschließt sich mir nicht.


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