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Streaming-Dienste und Abo-Portale: Lieferung digitaler Inhalte oder Dienstleistung?

von Thomas Nuthmann | veröffentlicht: 1. Juni 2014

Das am 13. Juni 2014 in Kraft tretende neue Fernabsatzrecht unterscheidet im Hinblick auf das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher u. a. zwischen Verträgen über die Lieferung von Waren, Verträgen über die Lieferung nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlicher digitaler Inhalte und Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen. Handelt es sich bei dem angebotenen Produkt um einen Streaming-Dienst, bei dem gegen Zahlung einer monatlichen Pauschale der Zugriff auf den gesamten vorhandenen Katalog digitaler Inhalte gewährt wird, fällt die Entscheidung zwischen „Lieferung digitaler Inhalte“ und „Dienstleistung“ jedoch schwer. Ähnlich verhält es sich, wenn etwa gegen eine monatliche Gebühr der Zugriff auf ein Online-Angebot, z. B. einen Datenbankdienst oder ein redaktionelles Internet-Angebot eines Verlages, ermöglicht wird. Die richtige Einordnung des Angebotes ist jedoch wichtig, denn sie wirkt sich auf die Voraussetzungen für ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts, auf das Bestehen eines Wertersatzanspruchs des Unternehmers für bereits erbrachte Leistungen und auf den notwendigen Inhalt der erforderlichen Widerrufsbelehrung aus.

Im Falle der Lieferung eines nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalts (z. B. Musikdatei oder Software, die zum Download bereitgestellt wird) hat der Unternehmer grundsätzlich keinen Wertersatzanspruch, wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung fristgerecht widerruft. Allerdings kann der Unternehmer das Widerrufsrecht des Verbrauchers vorzeitig zum Erlöschen bringen, wenn er (a) die ausdrückliche Zustimmung des Verbraucher dazu einholt, dass mit der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird und wenn er sich (b) die Kenntnis des Verbrauchers davon bestätigen lässt, dass dieser mit seiner Zustimmung sein Widerrufsrecht verliert, sobald mit der Ausführung des Vertrages begonnen wurde. Werden diese Voraussetzungen eingehalten, erlischt das Widerrufsrecht des Kunden in dem Moment, in dem ihm der digitale Inhalt tatsächlich zugänglich gemacht wird.

Im Falle einer Dienstleistung kann das Widerrufsrecht ebenfalls vorzeitig erlöschen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass (a) die Dienstleistung durch den Unternehmer vollständig erbracht wurde und (b) mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen wurde, nachdem (aa) der Verbraucher seine ausdrückliche Zustimmung dazu gegeben hat und nachdem (bb) er außerdem seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Erlischt das Widerrufsrecht nicht vorzeitig und macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht fristgerecht Gebrauch, nachdem bereits mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wurde, hat der Unternehmer einen Anspruch auf Wertersatz für die bereits erbrachten Leistungen.

Da Verträge über die Nutzung eines Streaming-Dienstes oder über einen kostenpflichtigen Zugang zu einem Online-Angebot meist unbefristet geschlossen werden und die geschuldeten Leistungen daher nie innerhalb von 14 Tagen vollständig erbracht werden können, hängt von der richtigen Einordnung des Produktes u. a. ab, ob das Widerrufsrecht des Kunden überhaupt vorzeitig erlöschen kann und ob im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts ein Wertersatzanspruch für die bereits erbrachten Leistungen besteht.

Digitale Inhalte sind im Gesetz definiert als „Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden“. Nach Erwägungsgrund 19 der Verbraucherrechterichtlinie sollen zu den digitalen Inhalten z. B. in digitaler Form vorliegende Computerprogramme, Anwendungen (Apps), Spiele, Musik, Videos oder Texte gehören, und zwar unabhängig davon, ob auf sie durch Herunterladen oder Herunterladen in Echtzeit (Streaming), von einem körperlichen Datenträger oder in sonstiger Weise zugegriffen wird. Es liegt daher nahe, dass bei einem Streaming-Dienst oder bei einem Zugang zu einem sonstigen Abrufdienst ein Vertrag über die Lieferung von digitalen Inhalten geschlossen wird. Schließlich geht es bei solchen Verträgen gerade darum, dass den Kunden jeweils der gesamte Katalog an vorhandenen digitalen Inhalten zur Nutzung bereitgestellt wird.

Fraglich ist allerdings, ob ein Vertrag über die Lieferung bzw. Bereitstellung eines bestimmten Produktes nicht voraussetzt, dass das betreffende Produkt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits hinreichend spezifiziert wurde. Das ist aber bei einem Abrufdienst, dessen Nutzung gegen Zahlung einer Pauschale ermöglicht wird, gerade nicht der Fall. Hier verpflichtet sich der Unternehmer nicht zur Bereitstellung eines ganz bestimmten digitalen Inhalts. Er gewährt vielmehr zunächst nur den Zugriff auf seinen gesamten Katalog. Die Auswahl der dann später tatsächlich abgerufenen Inhalte erfolgt erst nach Vertragsschluss durch den Kunden.

Das deutsche Recht kennt grundsätzlich auch Verträge, bei denen einer Partei das Recht vorbehalten bleibt, die konkret geschuldete Leistung nach Vertragsschluss einseitig zu bestimmen, etwa eine bestimmte Auswahl zu treffen. So würde sich an dem Charakter eines Vertrag über die Lieferung einer körperlichen Ware, etwa eines T-Shirts, auch nicht dadurch etwas ändern, dass dem Kunden das Recht vorbehalten bleibt, nach Vertragsschluss das konkret zu liefernde T-Shirt aus einer Vielzahl an möglichen Farb- und Motivvarianten auszuwählen und dadurch erst die konkret zu liefernde Ware zu bestimmen. Ein Vertrag über die Lieferung eines digitalen Inhalts kann daher auch dann vorliegen, wenn der konkret zu liefernde Inhalt durch den Kunden erst nach Vertragsschluss aus einem bestimmten Gesamtangebot ausgewählt wird.

Fraglich ist ferner, ob die Art der vereinbarten Vergütung für die Einordnung des Vertrages eine Rolle spielt. Das Gesetz differenziert hier jedoch gerade nicht. Entscheidend ist allein, dass die Leistung überhaupt gegen Entgelt erfolgt. Ob für jeden Einzelabruf eine Zahlung erfolgt, ob der Kunde ein Kontingent erwirbt („4 Filme für 10 EUR“) oder ob die bezogenen Leistungen durch die Zahlung eines monatlichen Pauschalbetrages vergütet werden, spielt keine Rolle. Die pauschale Vergütung wird allenfalls relevant, wenn man sich dem Problem von der Rechtsfolgenseite nähert.

Im Falle eines Vertrages über die Nutzung eines Abrufdienstes gegen Zahlung einer monatlichen Pauschale besteht in der Regel keine ersichtliche Notwendigkeit, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht vorzeitig zu nehmen. Die Interessen des Unternehmers lassen sich bereits dadurch hinreichend wahren, dass dieser einen Wertersatzanspruch für die bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistungen erhält und folglich im Falle eines Widerrufs einen Anteil an der zurückzuzahlenden Vergütung einbehalten darf, der dem Zeitraum der bereits erfolgten Nutzung des Dienstes entspricht. Dieses Ziel ließe sich durch die Anwendung der für Dienstleistungen geltenden Bestimmungen erreichen. Die Rechte der Verbraucher blieben dadurch in einem weiteren Umfang gewahrt, als dies nach den Regelungen zur Lieferung digitaler Inhalte der Fall ist, wenn der Unternehmer die Voraussetzungen für das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts herbeiführt.

Auch wenn die Rechtsfolgen, die sich aus der Anwendbarkeit der Regelungen für Dienstleistungsverträge ergeben würden, im Ergebnis als interessengerechter erscheinen mögen, kann dies aber über die klare Wertung des Gesetzes nicht hinweghelfen. Der europäische Gesetzgeber hat in Erwägungsgrund 19 der Verbraucherrechterichtlinie ausdrücklich festgehalten, dass „Verträge über digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, für die Zwecke dieser Richtlinie weder als Kaufverträge noch als Dienstleistungsverträge betrachtet werden“ sollten. Diese Wertung ist bei der Auslegung des Gesetzes in jedem Fall zu berücksichtigen.

Fazit:
Auch Verträge über Streaming-Angebote oder sonstige Abrufdienste, bei denen der Kunde die Bereitstellung digitaler Inhalte durch monatliche Pauschalen vergütet, stellen nach der hier vertretenen Auffassung Verträge über die Lieferung digitaler Inhalte dar. Auf diese Verträge findet das insoweit geltende Widerrufsrecht Anwendung. Ein Wertersatzanspruch des Unternehmers für zum Zeitpunkt eines wirksamen Widerrufs bereits erbrachte Leistungen besteht in diesen Fällen daher nicht. Dafür können jedoch die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass das Widerrufsrecht mit Beginn der Ausführung des Vertrages auch schon vor Ablauf der Widerrufsfrist erlischt. Die Diskussion dieser Fragen steckt jedoch noch in den Anfängen. Es bleibt abzuwarten, wie sie sich nach Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen entwickelt und wie sich die Rechtsprechung hierzu positioniert.


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