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Muster-Widerrufsbelehrung 2014: Probleme bei der Umstellung auf die neue Rechtslage

von Thomas Nuthmann | veröffentlicht: 5. November 2013

Wenn am 13. Juni 2014 mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucher­rechte­richt­linie auch eine neue Muster-Widerrufs­belehrung in Kraft tritt, wird es keine Umstellungs­frist geben. Das Gesetz sieht vielmehr einen glatten Schnitt vor. Die grundlegende Übergangs­bestimmung im EGBGB lautet schlicht und einfach:

"Auf einen vor dem 13. Juni 2014 abgeschlossenen Verbraucher­vertrag sind die Vorschriften ... in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden."

Für alle am und nach dem 13. Juni 2014 geschlossenen Verträge gilt dann das neue Recht.

Die gesetzliche Lösung mag einfach und präzise erscheinen. Die praktische Umsetzung wird die betroffenen Unternehmer jedoch vor große Heraus­forderungen stellen. Das gilt insbesondere für Fernabsatz­verträge über Waren, bei denen die Bestellung vor dem 13. Juni 2014, die Lieferung aber erst danach erfolgt.

Wo genau liegt das Problem?

Auf den ersten Blick scheint die Sache einfach zu sein: Wenn der Kunde vor dem 13. Juni 2014 bestellt, gilt für ihn eben noch das Widerrufs­recht nach den alten Regeln, für Bestellungen ab dem 13. Juni 2014 das neue Recht. Doch so einfach ist es tatsächlich nicht. Die Übergangsbestimmung stellt nämlich nicht auf den Zeitpunkt der Bestellung, sondern auf den Zeitpunkt des Vertrags­schlusses ab. Der Vertrag kommt aber nicht schon mit der Bestellung, sondern regelmäßig erst mit einer gesonderten Auftrags­bestätigung des Unternehmers (= Annahme­erklärung) oder sogar erst mit Lieferung der Ware (= konkludente Annahme­erklärung) zustande. Zwischen Bestellung und Vertragsschluss können dabei mehrere Tage liegen. Bestellt der Kunde z. B. am 12. Juni 2014 und wird die Auftragsbestätigung am 14. Juni 2014 verschickt, wird der Vertrag erst nach dem 12. Juni 2014 geschlossen. Nach der Übergangs­bestimmung gilt für dieses Geschäft dann schon das neue Widerrufs­recht.

Dieses Ergebnis ist nicht sachgerecht, weil der Kunde bei Abgabe seiner Erklärung noch von der alten Rechtslage ausgegangen ist, also insbesondere annehmen durfte, dass er im Falle eines Widerrufs auch die Kosten der Rücksendung nicht tragen muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er nicht bereits nach neuem Recht über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Dass dann doch bereits das neue Widerrufsrecht Anwendung findet, beruht allein auf dem vom Kunden nicht beeinflussbaren Umstand, dass der Unternehmer die Annahme nicht sofort, sondern erst zwei Tage später erklärt hat. Ein kaum tragbares und vom Gesetzgeber offenbar nicht bedachtes Ergebnis. Hinsichtlich der Rücksendekosten wird das Problem nur dadurch abgemildert, dass der Verbraucher auch nach neuem Recht diese Kosten nicht tragen muss, wenn er darüber nicht belehrt worden ist. Wird er aber nach altem Recht informiert, bleibt dieser Punkt gerade unerwähnt.

Für den Unternehmer führt die vorgesehene Übergangs­regelung zu kaum lösbaren praktischen Schwierigkeiten. Er muss den Verbraucher schon vor Abgabe der Bestellung korrekt über das Widerrufsrecht informieren. Doch über welches? Bestellt ein Kunde z. B. am 11. Juni 2014, ist für den Unternehmer u. U. noch gar nicht absehbar, ob für diesen Kunden nun das alte oder neue Recht zur Anwendung kommt, denn das hängt davon ab, wann die Annahme des Vertrags­angebotes erklärt wird. Belehrt der Unternehmer falsch, beginnt aber die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Außerdem drohen dem Unternehmer kostenpflichtige Abmahnungen.

All diese Probleme hätten sich vermeiden lassen. Der Gesetzgeber hätte dazu in der Übergangs­regelung lediglich auf den Zeitpunkt der Bestellung durch den Verbraucher und nicht auf den Zeitpunkt des Vertrags­schlusses abstellen müssen. Diese Chance wurde jedoch vertan. Eine entsprechende Auslegung des Gesetzes ist leider nicht möglich, weil der Wortlaut - siehe oben - insoweit eindeutig ist.

Was können Sie als Unternehmer also tun?

Versuchen Sie, den Zeitpunkt der Vertragsschlüsse im problematischen Zeitraum möglichst genau zu "timen". Nur so können Sie den Kunden schon vor bzw. bei der Bestellung die jeweils korrekte Widerrufsbelehrung präsentieren. Pflegen Sie dazu die neue Widerrufs­belehrung mit einem zeitlichen Vorlauf ein, der bei Ihnen üblicherweise der Zeit zwischen Bestellung und Vertragsschluss entspricht. Kommt der Vertrag typischerweise am Tag nach der Bestellung zustande, weil dann die Auftragsbestätigung respektive die Ware verschickt wird, sollte die neue Widerrufsbelehrung also z. B. schon am 12. Juni 2014 im Shop verfügbar sein. So erhalten die am 12. Juni bestellenden Kunden schon die Widerrufsbelehrung nach dem neuen Recht. Das ist auch korrekt, weil der Vertrag erst am 13. Juni 2014 geschlossen wird und daher das neue Recht zur Anwendung kommt. Versuchen Sie dabei, das Timing so zu steuern, dass möglichst alle Verträge korrekt erfasst werden.

Wenn Sie die Widerrufsbelehrung nicht bereits mit einer Bestätigungs-E-Mail in Textform an den Verbraucher übermitteln, sondern diese erst in einer später übermittelten Versand­mitteilung platzieren oder der Warensendung beilegen, achten Sie zusätzlich auf die Verwendung des richtigen Belehrungs­textes. Das kann auch nach dem 13. Juni noch der alte Text sein, wenn der Vertragsschluss vor dem 13. Juni 2014 erfolgt ist. Das Problem, jeweils im Einzelfall bestimmen zu müssen, welcher Text der Warensendung beizulegen ist, lässt sich allerdings vermeiden. Wenn Sie den erforderlichen Belehrungstext bereits mit der Eingangs­bestätigung in Textform übersenden, ist eine spätere erneute Übermittlung verzichtbar.


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