Generator starten

Letzte Blog-Einträge:

LG Kiel: Hinweis "Das Widerrufsrecht besteht nur, wenn sie Verbraucher sind" in Widerrufsbelehrung unzulässig

von Thomas Nuthmann | veröffentlicht: 5. Januar 2011

Nach einem Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 9. Juli 2010, Az.: 14 O 22/10, soll es unzulässig sein, in einer Widerrufsbelehrung den Hinweis "Das Widerrufsrecht besteht nur, wenn Sie Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind." zu verwenden. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen habe der Unternehmer den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über das "Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts" zu belehren. Damit lege der Gesetzgeber die Prüfung, ob die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts nach §§ 312d, 355 BGB vorliegen, dem Unternehmer und nicht seinem Vertragspartner auf. Die beanstandete Formulierung erwecke jedoch den Eindruck, der Kunde müsse selbst prüfen, ob er Verbraucher i. S. d. § 13 BGB sei und damit das Widerrufsrecht in Anspruch nehmen könne.

Diese Entscheidung belegt einmal mehr, wie man den rechtsdogmatischen Formalismus im Bereich der Belehrungspflichten auf die Spitze treiben kann. Natürlich ist die Auffassung des LG Kiel bei rein dogmatischer Betrachtungsweise schlüssig. Aber kann man hier ernsthaft davon ausgehen, es könnte auch nur bei einzelnen Verbrauchern tatsächlich eine Unklarheit darüber entstehen, ob ihnen das Widerrufsrecht nun zusteht oder nicht? Wohl kaum. Selbst wenn dies aber der Fall sein sollte, schützt das Gesetz den Kunden nicht vor jeglicher rechtlichen Fehleinschätzung. Und wie bitteschön soll der Unternehmer eigentlich jeweils feststellen können, ob der Kunde als Verbraucher oder Unternehmer bestellt, um dann zu entscheiden, ob er belehrt oder nicht? Die allein in der Sphäre des Kunden liegenden Hintergründe der Bestellung kann der Unternehmer regelmäßig nicht beurteilen. Er weiß insbesondere nicht, ob eine bestellte Ware zu privaten oder gewerblichen Zwecken verwendet werden soll. Belehrt er aber einfach immer, räumt er damit auch Unternehmerkunden ungewollt ein vertragliches Widerrufsrecht ein.

Glücklicherweise gibt es auch Gerichte, die vergleichbare Hinweise nicht als unzulässig ansehen, etwa das OLG Hamburg (Urteil vom 3. Juni 2010, Az.: 3 U 125/09). Es besteht daher Hoffnung, dass sich die Auffassung des LG Kiel nicht durchsetzen wird.


Weitere Einträge: