Generator starten

Letzte Blog-Einträge:

Verstoß gegen geplante "Button-Lösung" wäre wohl nicht wettbewerbswidrig

von Thomas Nuthmann | veröffentlicht: 12. November 2010

Dieser Beitrag bezieht sich auf eine inzwischen geänderte Rechtslage!

In meinem letzten Beitrag habe ich bereits darauf hingewiesen, dass die Bundesregierung einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr vorgestellt hat, mit dem eine sogenannte "Button-Lösung" für Online-Shops eingeführt werden soll. Der Entwurf sieht u. a. vor, dass entgeltliche Verträge mit Verbrauchern nur dann wirksam zustande kommen, wenn der Kunde u. a. einen gesonderten Hinweis auf die anfallenden Kosten ausdrücklich bestätigt hat. Hierdurch sollen bestimmte Formen der Internet-Abzocke unterbunden werden.

Inzwischen habe ich mir den Entwurf etwas genauer anschauen können. Dabei ist mir aufgefallen, dass eine für den Entwurf maßgebliche Grundannahme der Bundesregierung möglicherweise nicht zutrifft. Die Bundesregierung scheint ausweislich der Gesetzesbegründung davon auszugehen, dass ein Verstoß gegen die vorgesehene "Button-Pflicht" in jedem Fall als Wettbewerbsverstoß geahndet werden kann. Dies würde es Konkurrenten, Wettbewerbsvereinen und Verbraucherzentralen ermöglichen, Unterlassungsansprüche gegen den jeweiligen Betreiber geltend zu machen. Tatsächlich ist aber fraglich, ob diese Annahme der Bundesregierung tatsächlich stimmt.

Der Bereich des Wettbewerbsrechts ist - soweit es um geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern geht - aufgrund der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken vollharmonisiert. Dies bedeutet, dass es in den einzelnen Mitgliedstaaten keine Regelungen geben darf, die hinter den Vorgaben der Richtlinie zurückbleiben oder die über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehen. Die UGP-Richtlinie enthält jedoch keine Regelung, nach der ein Verstoß gegen die von der Bundesregierung geplante "Button-Pflicht" als unlauter angesehen werden könnte. Insbesondere enthält die Richtlinie keine mit § 4 Nr. 11 UWG vergleichbare Bestimmung, über die sich in Deutschland ein Wettbewerbsverstoß begründen ließe.

Die Richtlinie sieht zwar vor, dass ein Verstoß gegen Informationspflichten für den Bereich der kommerziellen Kommunikation und Werbung stets als unlauter anzusehen ist. Eine entsprechende Regelung findet sich auch in § 5a Abs. 4 UWG. Dies gilt jedoch ausdrücklich nur für Pflichten, die sich aus Gemeinschaftsrecht ergeben. Vorgaben, die allein auf nationalen Bestimmungen beruhen, sind nicht erfasst. Jedenfalls die in dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vorgesehene Pflicht, eine gesonderte Bestätigung des Kunden bzgl. der Preisangaben und weiterer Informationen einzuholen, beruht jedoch nicht auf europarechtlichen Vorgaben.

Allerdings ist der Bereich des Vertragsrechts vom Anwendungsbereich der UGP-Richtlinie ausgenommen. Sollte die vorgesehene "Button-Pflicht" diesem Bereich zuzuordnen sein, wären die sich aus der Richtlinie ergebenden Beschränkungen unbeachtlich. M. E. betrifft die Regelung jedoch allenfalls mittelbar die individuellen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Sie ist vielmehr dem Bereich der vorvertraglichen Informationspflichten zuzuordnen, deren Erfüllung sie letztlich sicherstellen soll. Damit ist sie nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie entzogen.

Im Ergebnis spricht jedenfalls viel dafür, dass bei Beachtung des Vollharmonisierungsanspruchs der UGP-Richtlinie ein Verstoß gegen die geplante "Button-Pflicht" entgegen der Annahme der Bundesregierung nicht als wettbewerbswidrig angesehen werden dürfte. Führt ein Verstoß nicht zur Wettbewerbswidrigkeit, bestünde aber keine effektive Möglichkeit, die gesetzlichen Vorgaben auch tatsächlich durchzusetzen. Die Regelung würde im Ergebnis weitgehend leerlaufen. Es bliebe allein die vorgesehene Nichtigkeitsfolge. Dass diese jedoch für sich genommen gerade nicht geeignet ist, die Abzockmethoden einzudämmen, liegt auf der Hand.


Weitere Einträge: