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Typische Fehler: Teil 2

von Thomas Nuthmann | veröffentlicht: 7. August 2010

Dieser Beitrag bezieht sich auf die bis zum 13. Juni 2014 geltende Rechtslage!

Bei Belehrungen über das Widerrufs- oder Rückgaberecht kommt es immer wieder zu typischen Fehlern. Auf einige davon werde ich an dieser Stelle in loser Folge hinweisen:

Den Überblick verlieren

Die meisten Online-Händler vertreiben ihre Produkte auch über Internet-Handelsplattformen wie ebay, Amazon & Co. Die einzelnen Angebotsseiten stellen dabei für sich genommen jeweils einen kleinen, vom Händler betriebenen Online-Shop dar. Der Plattformbetreiber erbringt insoweit nur technische Dienstleistungen, für die einzelnen Angebote sind und bleiben die Händler selbst verantwortlich. Sie sind daher auch verpflichtet, ihre Angebotsseiten mit den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zu versehen. Hierzu zählt neben einer ordnungsgemäßen Anbieterkennzeichnung auch eine ausreichende Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung.

Die Plattformbetreiber sind bestrebt, ihre Reichweite ständig weiter auszubauen. Aktuell legen sie etwa großen Wert darauf, den Zugriff auf die Plattform auch von mobilen Endgeräten aus zu ermöglichen. Die Nutzer sollen auch unmittelbar über iPhone, Android-Handy & Co. bestellen können, sei es über eine spezielle "App" oder über speziell für mobile Endgeräte optimierte Internetseiten.

Um die Angebote auf mobilen Endgeräten darstellen zu können, müssen die Seiten angepasst werden. Bei dieser Aufbereitung können wichtige Informationen wie die Anbieterkennzeichnung oder die Widerrufsbelehrung verloren gehen oder an eine kaum auffindbare Stelle verschoben werden. Technisch betrachtet liegt hier das Problem beim Plattformbetreiber. Aus rechtlicher Sicht haftet jedoch der einzelne Händler. Er hat verschuldensunabhängig dafür einzustehen, dass die gesetzlichen Informationspflichten bei seinen Angeboten erfüllt werden. Fehlt eine vorgeschriebene Information auf der für den mobilen Zugriff optimierten Angebotsseite, kann er ggf. auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20. Mai 2010, Az.: I-4 U 225/09). Es droht also eine kostenpflichtige Abmahnung.

Prüfen Sie daher sorgfältig, wo Ihre Angebote überall erscheinen. Prüfen Sie für jeden Angebotsweg gesondert, ob die gesetzlichen Informationspflichten eingehalten werden. Ist dies nicht gewährleistet, schalten Sie den betreffenden Vertriebsweg ab, oder versuchen Sie, mit Hilfe des Plattformbetreibers für Abhilfe zu sorgen. Prüfen Sie außerdem regelmäßig, ob der Plattformbetreiber neue, Ihnen bislang unbekannte Zugriffswege eröffnet hat, oder ob die Templates für die Angebotsseiten verändert wurden. Behalten Sie den Überblick über Ihre Angebote!


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